I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Sohn, welcher sich vom 1. August 2002 bis 24. Juni 2004 in Ausbildung zum Industriekaufmann befand.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheiden vom 2. August 2004 die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab Januar 2003 sowie ab Januar 2004 auf, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Jahr 2003 den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7 188 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung) bzw. in den Monaten Januar bis Juni 2004 den anteiligen Grenzbetrag in Höhe von (7 680 EUR x 6/12 =) 3 840 EUR (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 7 EStG in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung) überschritten.
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