FG Niedersachsen - Urteil vom 24.10.2001
4 K 139/97 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 772

Kindergeld; Pflegekind; Behinderter - Familienangehörigkeit oder Verwandtschaft mit Pflegeeltern keine gesetzliche Voraussetzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 4 K 139/97 Ki

DRsp Nr. 2002/9538

Kindergeld; Pflegekind; Behinderter - Familienangehörigkeit oder Verwandtschaft mit Pflegeeltern keine gesetzliche Voraussetzung

1. Die Familienangehörigkeit ist kein Merkmal des in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG definierten Pflegekindbegriffs.2. Aus dem gebotenen Umkehrschluss aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG ("im 1. Grad verwandte Kinder") folgt vielmehr, dass als Pflegeeltern alle Personen in Betracht kommen, die nicht leibliche Eltern oder Adoptiveltern sind.3. Eine fehlende Verwandtschaft zwischen Pflegekind und Pflegeeltern steht daher einem Pflegekindschaftsverhältnis nicht entgegen. Gefordert ist vielmehr ein "familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band".

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine volljährige hilflose Person deshalb kein Pflegekind i.S. des § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) ist, weil sie keine Familienangehörige der Person ist, die sie in ihren Haushalt aufgenommen hat.