Die Geltendmachung des nachrangigen Abzweigungsanspruchs nach § 74 Abs. 1EStG eröffnet nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG bei Anspruchsgrundlagenkonkurrenz den Finanzrechtsweg auch wegen des Erstattungsanspruchs zwischen Sozialleistungsträgern nach § 74 Abs. 5EStG i.V.m. § 104 Abs. 1SGB X.Bei bestandskräftiger Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu den Kosten für die Heimunterbringung des Kindes folgt der Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen die Familienkasse ungeachtet der fehlenden Nachrangigkeit und Gleichartigkeit seiner (Sach-)Leistung aus § 74 Abs. 5EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X.
Streitig ist, ob der Klägerin gegen das beklagte Arbeitsamt ein Anspruch auf Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. ein Erstattungsanspruch gem. § 74 Abs. 5EStG i.V.m. § 104SGB X zusteht.
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