1. Die beschränkte Erbenhaftung nach §§ 1973, 1975BGB wegen übergegangener Steuerschulden des Erblassers ist nicht im Steuerfestsetzungsverfahren sondern allein im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (Anschluss an BFH v. 24.6.1981 - I B 18/81, BStBl II 1981, 729).2. Die Einrede der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3BGB findet auf öffentlich-rechtliche Erstattungs- bzw. Rückforderungsansprüche keine Anwendung. Dazu zählen auch Ansprüche gem. § 37 Abs. 2AO, zu denen auch die Erstattungsansprüche für Kindergeld gehören.3. § 818 Abs. 3BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundgedanken, der bei einer Rückforderung zu berücksichtigen wäre.4. Führt ein Organisationsmangel der Kindergeldkasse zu Überzahlungen, deren Fehlerhaftigkeit der Empfänger erkennen konnte, sind Rückforderungen nicht ermessensfehlerhaft.5. Überzahlungen von Kindergeld an den Ehemann begründen keinen Vertrauensschutz gem. §§ 48, 50 SGB X bzw. §§ 70 Abs. 2, 75EStG gegenüber der als Erbin in Anspruch genommenen Ehefrau.