FG München - Urteil vom 05.12.2001
9 K 470/00
Normen:
EStG 1999 § 62 Abs. 1 ; EStG 1999 § 63 Abs. 1 S. 3 ; AO § 8 ;

Kindergeld; Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland studierender Kinder

FG München, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 9 K 470/00

DRsp Nr. 2002/2047

Kindergeld; Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland studierender Kinder

Haben im Ausland studierende Kinder von im Inland lebender ausländischer Eltern nie dauerhaft in Deutschland gelebt, begründen sie keinen inländischen Wohnsitz dadurch, dass sie sich in den Semesterferien bei ihren Eltern in Deutschland aufhalten. Ein Kindergeldanspruch der Eltern besteht in diesem Fall nicht.

Normenkette:

EStG 1999 § 62 Abs. 1 ; EStG 1999 § 63 Abs. 1 S. 3 ; AO § 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die beiden in Rußland studierenden Töchter E. und M. ein Kindergeldanspruch besteht.