FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.1999
2 K 366/98
Fundstellen:
EFG 2000, 382

Kindergeld zwischen Studium und sozialem Jahr

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 2 K 366/98

DRsp Nr. 2001/2593

Kindergeld zwischen Studium und sozialem Jahr

Für die Zeit zwischen Beendigung des Studiums und dem Beginn eines sozialen Jahres besteht auch dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Zeitraum die Dauer von vier Monaten überschreitet.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Anspruch auf Kindergeld besteht für eine Übergangszeit zwischen Studium und Ableistung eines Sozialjahres.

Die Tochter des Klägers, ... geboren ... 1976, hat ihre Schulzeit im Sommer 1996 beendet und anschließend ein Studium an der Fachhochschule ... begonnen. Dieses Studium brach sie mit Ablauf des Wintersemesters 1996/97 Ende Februar 1997 ab.

Am 27. Februar 1997 bewarb sich die Tochter des Klägers beim Diakonischen Werk ... für ein Diakonisches Jahr in Dänemark. Im März 1997 nahm sie an einem Auswahlwochenende in ... teil und entschied sich am 24. März 1997 für die Teilnahme am Diakonischen Jahr in Dänemark. Dieses Jahr leistete sie vom 08. September 1997 bis zum 30. Mai 1998 ab. Dabei handelte es sich unstreitig um die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres.

Mit dem Wintersemester 1998/99 begann die Tochter ein Studium an der ... Universität ... .