BFH - Urteil vom 15.12.2021
III R 48/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 688
DStRE 2022, 610
FamRZ 2022, 1111
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2928/19

Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes KindUnfähigkeit zum SelbstunterhaltAnteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung als Bezüge eines KindesAuszahlung von angesparten Beiträgen als Vermögen

BFH, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen III R 48/20

DRsp Nr. 2022/6384

Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes Kind Unfähigkeit zum Selbstunterhalt Anteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung als Bezüge eines Kindes Auszahlung von angesparten Beiträgen als Vermögen

1. Zu den Bezügen des Kindes gehört der Anteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag), welcher von der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet wurde. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beiträgen beruht, um Vermögen. 2. Die mangelnde Bestimmung eines Bezuges für Unterhaltszwecke muss sich regelmäßig aus den Umständen objektiv nachvollziehbar ableiten lassen. Allein die Erklärung des Kindergeldberechtigten oder des Kindes, ein Bezug sei nicht für den (gegenwärtigen) Unterhalt bestimmt, führt nicht dazu, dass dieser bei der Ermittlung der Selbstunterhaltsfähigkeit unberücksichtigt bleibt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.07.2020 – 12 K 2928/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.