FG Köln - SENATSUrteil vom 05.12.2001
15 K 5616/98
Normen:
EStG § 34 Abs. 4 S 1 ; EStG § 34 Abs. 4 S 1 Nr. 2 c) ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 2 ; EStG § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 412

Kindergeldanspruch nur bei Ausbildungswilligkeit

FG Köln, SENATSUrteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 15 K 5616/98

DRsp Nr. 2002/2018

Kindergeldanspruch nur bei Ausbildungswilligkeit

1) a. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG sind nur erfüllt, wenn das Kind ausbildungswillig ist und sich um einen Ausbildungsplatz nachweislich bemüht. b. Entsprechende Bemühungen sind auch erforderlich, wenn das Kind von einer Schwangerschaft erfahren hat. c. Zum Umfang der Nachweispflicht. 2) Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Kinderbetreuung an sich als kindergeldauslösenden Tatbestand anzusehen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 4 S 1 ; EStG § 34 Abs. 4 S 1 Nr. 2 c) ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 2 ; EStG § 34 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten beim Kindergeldanspruch des Klägers ab August 1997 über die Frage, ob die am 8. Juli 1976 geborene Tochter des Klägers M eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte.