FG Bremen - Urteil vom 27.01.2000
499127K 1
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 64 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 155 Abs. 6 ; EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 67 ;

Kindergeldauszahlung bei getrennt lebenden Eltern

FG Bremen, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 499127K 1

DRsp Nr. 2002/3376

Kindergeldauszahlung bei getrennt lebenden Eltern

1. Bei mehreren Berechtigten (hier: getrennt lebende Eltern) ist das Kindergeld an vorrangig denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Anschluss an BFH-Beschluss vom 10.11.1998 VI B 125/98, BStBl II 1999, 137). 2. Wurde das Kindergeld auch ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens der Ehegatten wie zuvor beim Zusammenleben der Familie weiter an den Vater ausbezahlt, obwohl das Kind nunmehr ausschließlich im Haushalt der Mutter lebte, ist die für die Kindergeldfestsetzung zuständige Stelle nach § 70 Abs.2 EStG zu einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und zu einer Rückforderung nach § 37 Abs.2 AO 1977 gegenüber dem Vater als dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet. Insoweit sind anderweitige zivil- und unterhaltsrechtliche Vereinbarungen der Eltern genauso unbeachtlich wie die Frage, ob die Mutter als ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens vorrangig Kindergeldberechtigte einen eigenen Kindergeldantrag gestellt hat oder noch stellen wird.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 64 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 155 Abs. 6 ; EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 67 ;

Tatbestand: