BFH - Urteil vom 11.12.2018
III R 2/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. c, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 696
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2536/17

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau neben einer Tätigkeit in diesem Beruf die Fachschule für Wirtschaft zur Erlangung des Abschlusses als Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in besuchenden Kindes

BFH, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen III R 2/18

DRsp Nr. 2019/6812

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau neben einer Tätigkeit in diesem Beruf die Fachschule für Wirtschaft zur Erlangung des Abschlusses als "Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in" besuchenden Kindes

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Dezember 2017 3 K 2536/17 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. c, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Gründe

I.

Die im Dezember 1991 geborene Tochter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) bestand am 17. Januar 2013 die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Bankkauffrau". Im selben Monat nahm sie in ihrem Ausbildungsbetrieb, einer Bank, eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf.