BFH - Urteil vom 11.12.2018
III R 32/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 691
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 155/17

Kindergeldberechtigung eines neben einer Tätigkeit als Elektroniker an einem Abendlehrgang Industriemeister Elektrotechnik IHK teilnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen III R 32/17

DRsp Nr. 2019/6814

Kindergeldberechtigung eines neben einer Tätigkeit als Elektroniker an einem Abendlehrgang "Industriemeister Elektrotechnik IHK" teilnehmenden Kindes

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2017 2 K 155/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mutter eines im Juni 1993 geborenen Sohnes, der im Februar 2016 in X die Prüfung im Ausbildungsberuf Elektroniker in der Fachrichtung Energie– und Gebäudetechnik bestand und noch im selben Monat von seinem Ausbildungsbetrieb als Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden übernommen wurde.