FG Hamburg - Beschluss vom 30.11.2007
1 K 266/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 52 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 72 ; EStG § 67 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 315

Kindergeldfestsetzung bei Rücknahme der Klage gegen vorangegangenen Aufhebungsbescheid

FG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 1 K 266/06

DRsp Nr. 2007/23651

Kindergeldfestsetzung bei Rücknahme der Klage gegen vorangegangenen Aufhebungsbescheid

1. Im Interesse des Antragstellers sind Kindergeld- und Klageantrag ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung von der Behörde und dem Gericht subjektiv und objektiv dahin auszulegen, dass damit die maximale Festsetzung von Kindergeld, insbesondere auch für die Vergangenheit erstrebt wird. Durch den Zeitpunkt der Antragstellung tritt keine rückwirkende Begrenzung ein, weder hinsichtlich der Anspruchstellung noch der möglichen Festsetzung. 2. Die Rücknahme einer Klage gegen einen Kindergeld aufhebenden Bescheid beendet rückwirkend die Anfechtungssituation und begrenzt damit den Regelungsgehalt und die Wirkung des Bescheides auf die bis zum Bekanntgabemonat verstrichene Zeit. Ohne Rücknahme der Klage wäre eine Entscheidung des Gerichtes auch über Zeiträume nach dem Bekanntgabemonat zulässig gewesen. 3. Der Streitgegenstand einer Klage gegen die Ablehnung eines nach Klagerücknahme gegen einen vorherigen Aufhebungs-/Ablehnungsbescheid erneut gestellten Antrag ist die Festsetzung von Kindergeld ab dem auf die Bekanntgabe des mit der Vorklage zunächst angefochtenen Bescheides folgenden Monats.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 52 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 72 ; EStG § 67 ;

Entscheidungsgründe:

I.