BFH - Urteil vom 15.12.1999
I R 114/98
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KiStGBW § 6 § 7 § 19 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1243

KiSt; zusammenveranlagte Ehegatten; Kirchenaustritt eines Ehegatten

BFH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen I R 114/98

DRsp Nr. 2000/5988

KiSt; zusammenveranlagte Ehegatten; Kirchenaustritt eines Ehegatten

1. Es handelt sich nicht um einen Fall der notwendigen Beiladung, wenn gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten ein zusammengefasster KiESt-Bescheid ergeht und nur einer der Ehegatten den Bescheid anficht. 2. Die Festsetzung einer einheitlichen KiESt bei Zusammenveranlagung der Ehegatten zur ESt entspricht § 19 Abs. 2 Satz 1 KiStGBW und ist rechtmäßig. 3. Ficht nur ein Ehegatte den Bescheid an, kann er im Klageverfahren nur Einwendungen geltend machen, die die Rechtmäßigkeit des ihm gegenüber ergangenen KiSt-Bescheids betreffen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der KiSt-Festsetzung gegenüber dem Ehegatten sind nicht Gegenstand des Klageverfahrens. 4. Eine unterschiedliche Behandlung von KiStpfl. in den einzelnen Bundesländern begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 GG.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KiStGBW § 6 § 7 § 19 § 21 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1991 Mitglied der evangelischen Kirche. Seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehefrau trat am 25. Februar 1991 aus der evangelischen Kirche aus.