BFH - Beschluss vom 08.12.2003
I B 67/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 648
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2927/00

Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 08.12.2003 - Aktenzeichen I B 67/03

DRsp Nr. 2004/4161

Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

Rechtsfragen, die einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wären, sind nicht klärungsfähig und haben daher keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die mit Kfz und Anhängern aller Art sowie mit Ersatz- und Zubehörteilen handelt. Sie war in den Jahren 1993 bis 1996 (Streitjahre) an der W-GmbH beteiligt, die ebenfalls auf dem Gebiete des Kfz-Handels sowie der Kfz-Reparatur tätig war. Mit dieser Gesellschaft bestand seit dem 1. Januar 1994 ein Organschaftsverhältnis.