BFH - Beschluss vom 18.11.2003
VII B 310/02
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung; Streitwert

BFH, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VII B 310/02

DRsp Nr. 2003/17475

Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung; Streitwert

1. Im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.2. Der Streitwert von 4.000 EURO ist nicht als Regelstreitwert, sondern als ein Auffangwert anzusetzen.3. Bei einer Klage, mit der die Finanzbehörde zum Erlass einer Einspruchsentscheidung verpflichtet werden soll, weil Streit darüber besteht, ob in einer Zahlungsaufforderung ein anfechtbarer VA zu sehen ist, beträgt 4.000 EURO.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Im Hinblick auf die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs vom ... erachtet es der Senat für angemessen, den Streitwert von Amts wegen festzusetzen.