Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Im Hinblick auf die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs vom ... erachtet es der Senat für angemessen, den Streitwert von Amts wegen festzusetzen.
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