Die Klägerin wendet sich gegen den Haftungsbescheid vom 20. November 2003 in Gestalt der den Einspruch zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2004.
Die von ihrem Geschäftsführer, Herrn xxxxxxxxxxxxx, eingelegte Klage vom 3. Juni 2004 ist trotz Fristsetzung des Gerichts vom 5. Juli 2004 in der Sache nicht begründet worden. Schon der Einspruch wurde trotz Fristsetzung des Beklagten nach § 364 b Abgabenordnung - AO - nicht begründet. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Verlaufe des Klageverfahrens lediglich mitgeteilt, dass die Gesellschaft mit Beschluss des Amtsgerichts xxxxxxxxxxxxxx vom xxxxxxxxxxxx aufgelöst ist.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Haftungsbescheid vom 20. November 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2004 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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