Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann gewerblichen Grundstückshandel betrieb.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Rechtsstreit 1 K 475/99 betreffend die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 bis 1996 Bezug genommen.
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