FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2000
14 K 186/96
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;

Klagebefugnis der Komplementärs-GmbH einer aufgelösten KG gegen deren Gewinnfeststellungsbescheid; Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Ermittlung des Gewerbeertrages vom Gewinn des Gewinnfeststellungsbescheides

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 14 K 186/96

DRsp Nr. 2001/16273

Klagebefugnis der Komplementärs-GmbH einer aufgelösten KG gegen deren Gewinnfeststellungsbescheid; Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Ermittlung des Gewerbeertrages vom Gewinn des Gewinnfeststellungsbescheides

1. Die Komplementärs-GmbH einer inzwischen aufgelösten GmbH & Co KG ist --auch nach der ab 1.1.1996 geltenden Neufassung des § 48 FGO -- in ihrer Eigenschaft als zivilrechtliche Rechtsnachfolgerin nicht befugt, gegen den Gewinnfeststellungsbescheid der KG Klage zu erheben. 2. Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann nicht wegen der gewerbesteuerlichen Auswirkungen einer Gewinnänderung angefochten werden, denn der dem Gewerbesteuermessbescheid zugrundeliegende Gewerbeertrag ist selbständig und unabhängig von den betreffenden Gewinnfeststellungsbescheiden nach den Vorschriften des EStG zu ermitteln und damit unmittelbar anzufechten.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die persönlich haftende Gesellschafterin einer 1993 aufgelösten KG befugt ist, gegen deren Gewinnfeststellungsbescheide 1988, 1989 und 1991 Klage zu erheben.