BFH - Beschluss vom 30.12.2003
IV B 21/01
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, 4 § 44 Abs. 1 § 65 Abs. 2 S. 2 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 434
BFHE 204, 44
BStBl II 2004, 239
DStRE 2004, 359
NZG 2004, 486
ZIP 2004, 2156
Vorinstanzen:
FG Münster - 17.11.2000 - 11 K 8350/98 F,EW,

Klagebefugnis eines Mitunternehmers

BFH, Beschluss vom 30.12.2003 - Aktenzeichen IV B 21/01

DRsp Nr. 2004/1921

Klagebefugnis eines Mitunternehmers

»In dem Rechtsstreit darüber, ob Aufwendungen der Gesellschaft als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, ist, solange das Gesellschaftsverhältnis besteht, der einzelne Gesellschafter auch dann nicht klagebefugt, wenn die Aufwendungen nach Auffassung des FA allein diesem Gesellschafter zugute gekommen sind. Die Klagebefugnis steht vielmehr ausschließlich den zur Vertretung befugten Geschäftsführern in Prozessstandschaft für die Gesellschaft zu.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, 4 § 44 Abs. 1 § 65 Abs. 2 S. 2 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1989 bis 1992) und am Bewertungsstichtag 1. Januar 1993 alleiniger Kommanditist der Fa. A-GmbH & Co. KG (KG). Komplementärin der KG war in diesem Zeitraum die Fa. B-Beteiligungsgesellschaft mbH (GmbH). Der Kläger war auch alleiniger Gesellschafter der GmbH und bis zum 14. Juni 1995 deren alleiniger Geschäftsführer. Am Gewinn der KG waren der Kläger zu 99 v.H. und die GmbH zu 1 v.H. beteiligt.