FG Saarland - Urteil vom 07.12.1999
1 K 210/99
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 54 Abs. 2 ; ZPO 224 Abs. 2 ;

Klagebegehren bei Klagen gegen Schätzungsbescheide; Fristverlängerungsanträge

FG Saarland, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 1 K 210/99

DRsp Nr. 2001/2523

Klagebegehren bei Klagen gegen Schätzungsbescheide; Fristverlängerungsanträge

Bei einer Klage gegen Schätzungsbescheide reicht zur Benennung des Klagebegehrens der Antrag nicht aus, "die Steuer herabzusetzen". Der Antrag auf Verlängerung der Ausschlußfrist zur Benennung des Klagebegehrens setzt voraus, daß "erhebliche Gründe" geltend gemacht werden, die zudem glaubhaft zu machen sind. Hierzu reicht der Hinweis auf den "sehr angeschlagenen Gesundheitszustand der Klägerin" nicht aus.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 54 Abs. 2 ; ZPO 224 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 1999, beim Finanzgericht am selben Tage eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klageschrift enthielt den Antrag "die mit Bescheid vom 17.3.1998 für den Besteuerungszeitraum 1996 festgesetzte Umsatzsteuer und die mit Bescheid vom 17.3.1998 für den Veranlagungszeitraum 1996 festgesetzte Einkommensteuer... herabzusetzen".

Mit Verfügung vom 30. Juni 1999 ist die Klägerin unter Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 - - aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Sie wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die bloße Bezeichnung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf noch zu abzugebende Steuererklärungen nicht zur Benennung des Klagebegehrens ausreicht. Ihr wurde unter Vornahme einer entsprechenden Belehrung eine Ausschlussfrist bis zum 20. Juli 1999 gesetzt.