FG München - Urteil vom 26.11.2007
1 K 2342/07
Normen:
FGO § 64 Abs. 1; FGO § 47;

Klageerhebung per Telefax

FG München, Urteil vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 1 K 2342/07

DRsp Nr. 2009/1431

Klageerhebung per Telefax

Eine wirksame Klageerhebung per Telefax liegt nur dann vor, wenn das Faxschreiben die Unterschrift des Klägers als Abdruck trägt. Eine Ausnahme gilt bei Hinweis auf Computerfax.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1; FGO § 47;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klage wirksam erhoben ist.

Die Kläger werden als Eheleute vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2002, 2003 und 2004 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Die Einspruchsentscheidung (EE) über die Einsprüche der Kläger gegen die ESt-Bescheide für die Streitjahre erging am 24. Mai 2007 und wurde diesen am 25. Mai 2007 gegen Postzustellungsurkunde bekanntgegeben. Am 23. Juni 2007 um 16:22 Uhr (ausweislich des Faxaufdrucks) ging ein unter dem 22. Juni 2007 datiertes Telefaxscheiben beim FA ein, das als Klageerhebung auszulegen ist. Es trägt im gleichen Computerschriftschnitt wie das übrige Schreiben die Unterzeile "gez. A und B Xxxx", jedoch keinen Abdruck einer handschriftlichen Signatur. Das zugehörige - ebenfalls keine handschriftliche Unterschrift tragende - Originalschreiben ging am 25. Juni 2007 beim FA ein. Beide Schriftstücke übersandte das FA an das Finanzgericht München.