FG Köln - SENATSUrteil vom 24.10.2000
8 K 2638/00
Normen:
FGO § 55 Abs. 1; FGO § 55 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1; DVStB § 28 Abs. 1; DVStB § 28 Abs. 1 Satz 3; FGO § 47 Abs. 1; AO 1977 § 348 Nr. 3;

Klagefrist gegen mündlich bekanntgegebene Entscheidung über das Bestehen der Steuerberaterprüfung

FG Köln, SENATSUrteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 8 K 2638/00

DRsp Nr. 2001/1884

Klagefrist gegen mündlich bekanntgegebene Entscheidung über das Bestehen der Steuerberaterprüfung

Die Klagefrist gegen die mündlich bekanntgegebene Entscheidung über das Bestehen der Steuerberaterprüfung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB beträgt einen Monat. Das -berechtigte- Verlangen nach weiterer Begründung der Entscheidung hat keinen Einfluß auf den Beginn der Klagefrist. § 55 Abs. 1 und 2 FGO finden keine -auch keine analoge- Anwendung auf den Lauf dieser Frist.

Normenkette:

FGO § 55 Abs. 1; FGO § 55 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1; DVStB § 28 Abs. 1; DVStB § 28 Abs. 1 Satz 3; FGO § 47 Abs. 1; AO 1977 § 348 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten zunächst darüber, ob der Kläger die Klagefrist eingehalten hat und ob gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Der 19.. geborene Kläger ist als Volljurist ... tätig. Abgesehen von einer Erkrankung vom 18.02.2000 bis 03.03.2000 sowie einem Urlaub am 10.03.2000 und vom 23.03. bis 10.04.2000 war er in diesem Jahr bisher stets berufstätig.

Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 1999 teil. Zur mündlichen Prüfung am 10.03.2000 wurden er und die übrigen Kandidaten im Vorbereitungsraum vor Aushändigung der Themen für den mündlichen Vortrag gefragt, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlten, an der Prüfung teilzunehmen. Der Kläger bejahte dies.