FG Münster - Urteil vom 24.10.1997
11 K 4074/96 E
Fundstellen:
EFG 1998, 474

Kleine Übergangsregelung: Miteigentumsanteilsübertragung

FG Münster, Urteil vom 24.10.1997 - Aktenzeichen 11 K 4074/96 E

DRsp Nr. 2001/3065

"Kleine Übergangsregelung": Miteigentumsanteilsübertragung

Ist ein Grundstück mit einem in den Jahren 1985 und 1986 umfassend sanierten und nach Bezugsfertigkeit im Jahre 1986 zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal bebaut und überträgt ein Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil teilweise unentgeltlich, teilweise entgeltlich auf seinen Ehegatten, mit dem er die Sanierung gemeinsam durchgeführt und die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen gemeinsam getragen hatte, so führt dies im Rahmen der sog. Kleinen Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG nicht zum Verlust der auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Steuerbegünstigungen (§ 7 b EStG, § 82 i EStDV), wenn zum Zeitpunkt der Übertragung die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Ehegatten (noch) vorlagen.

Gründe:

Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, bei den Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1990 - 1994 vom Kläger geltend gemachte erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG und § 82 i EStDV im erklärten Umfang gemäß § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Der Kläger ist Arzt. Er ist nach der Scheidung von seiner früheren Ehefrau, von der er ab dem 01.09.1990 getrennt gelebt hatte, seit dem 10.12.1992 erneut verheiratet.