Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, bei den Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1990 - 1994 vom Kläger geltend gemachte erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG und § 82 i EStDV im erklärten Umfang gemäß § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Der Kläger ist Arzt. Er ist nach der Scheidung von seiner früheren Ehefrau, von der er ab dem 01.09.1990 getrennt gelebt hatte, seit dem 10.12.1992 erneut verheiratet.
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