Streitig ist, ob die Klägerin (Klin)
- bei der Abzinsung von Forderungen aus unterverzinslich gewährten Darlehen von einem über liegenden Marktzins ausgehen (1),
- wegen des jeweils am Jahresanfang erfolgten Versands von Kontoauszügen Rückstellungen bilden (2),
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