FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.12.1999
5 K 299/99
Fundstellen:
EFG 2000, 543

Körperschaftsteuer 1981 bis 1984

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 5 K 299/99

DRsp Nr. 2001/1366

Körperschaftsteuer 1981 bis 1984

1. Die beiden die Körperschaftsteuerfestsetzungen 1981 und 1982 betreffenden Einspruchsentscheidungen vom 27. Februar 1987 (Rechtsbehelfsliste-Nrn. 64 und 65/1984/85) und der Körperschaftsteuerbescheid 1983 vom 26. Juni 1989 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die für die Veranlagungszeiträume 1981, 1982 und 1983 zu ändernden Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 24/25 und dem Beklagten zu 1/25 auferlegt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leistet. 4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 5. Die Revision wird zugelassen. 6. Der Streitwert wird auf DM festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin)

- bei der Abzinsung von Forderungen aus unterverzinslich gewährten Darlehen von einem über liegenden Marktzins ausgehen (1),

- wegen des jeweils am Jahresanfang erfolgten Versands von Kontoauszügen Rückstellungen bilden (2),