Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die steuerliche Anerkennungsfähigkeit eines Gewinnabführungsvertrages.
Die Beigeladene kaufte mit Vertrag vom 2.6.2016 sämtliche Anteile an der Klägerin, einer GmbH. Am selben Tag schlossen die beiden Gesellschaften einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ab. Die Abtretung der Anteile an der Klägerin erfolgte am 3.6.2016 und sollte im Innenverhältnis mit Wirkung vom 1.1.2016 (Übertragungsstichtag) gelten.
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