Das Urteil ergeht gemäß § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) in abgekürzter Form.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die von ihr erzielten Einkünfte aus einer Kommanditbeteiligung keine gewerblichen, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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