FG München - Beschluss vom 16.12.2013
5 V 2000/13
Normen:
EStG 1999 § 7g Abs. 1; EStG 1999 § 7g Abs. 3 S. 2; EStG 1999 § 7g Abs. 4; EStG 1999 § 7g Abs. 7; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Konkretisierung des anzuschaffenden WG durch eine verbindliche Bestellung als Voraussetzung für Ansparrücklage

FG München, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 5 V 2000/13

DRsp Nr. 2014/2999

Konkretisierung des „anzuschaffenden” WG durch eine verbindliche Bestellung als Voraussetzung für Ansparrücklage

1. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines erst zu eröffnenden Betriebs angeschafft werden, setzt eine hinreichende Konkretisierung der Investitionen als Voraussetzung für eine Anparabschreibung nach § 7g EStG a.F. die verbindliche Bestellung der betreffenden Investitionsgüter voraus. Das gilt auch für Existenzgeründer i. S. v. § 7g Abs. 7 EStG a. F. und auch dann, wenn der Steuerpflichtige durch Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant. 2. Eine verbindliche Bestellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nicht durch unverbindliche, zu einem späteren Zeitpunkt eingeholte Kostenvoranschläge und Verhandlungen über Anmietungen ersetzt werden.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 1999 § 7g Abs. 1; EStG 1999 § 7g Abs. 3 S. 2; EStG 1999 § 7g Abs. 4; EStG 1999 § 7g Abs. 7; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für den Gewerbebetrieb der Antragstellerin (Ast.in) eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre gültigen Fassung zu berücksichtigen ist.