BFH - Urteil vom 15.10.1997
I R 10/92
Normen:
AO (1977) §§ 30, 51 bis 68 ; FGO § 40 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GewStG § 3 Nr. 6 S. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; VStG § 3 Abs. 1 Nr. 12 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 205
BB 1998, 255
BFH/NV 1998, 396
BFHE 184, 212
BStBl II 1998, 63
DB 1998, 347
IStR 2006, 488
JuS 1998, 1170
NVwZ 1999, 107
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Konkurrentenklage im Gemeinnützigkeitsrecht

BFH, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen I R 10/92

DRsp Nr. 1998/1221

Konkurrentenklage im Gemeinnützigkeitsrecht

»1. Wird ein Steuerpflichtiger rechtswidrig nicht oder zu niedrig besteuert, werden dadurch in der Regel nur Rechte der Steuergläubiger verletzt, die von den Behörden der Finanzverwaltung im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen sind. Eine Verletzung der Rechte eines an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten kommt nur in Betracht, wenn die Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstößt, die nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere im öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Steuererhebung und Sicherung des Steueraufkommens erlassen wurde, sondern --zumindest auch-- dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter dient --sog. "drittschützende" Norm--. 2. §§ 51 bis 63 AO 1977 sind keine drittschützende Normen.