I.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Das beklagte Finanzamt führte die Einkommensteuerveranlagung im wesentlichen nach den Angaben der eingereichten Steuererklärung durch und setzte die Einkommensteuer für 1995 antragsgemäß fest, mit Ausnahme der außergewöhnlichen Belastungen. Hier berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen für medizinische Fußpflege in Höhe von 2.721,86 DM nicht.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
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