FG München - Urteil vom 21.12.1999
2 K 2893/98
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 433

Kosten einer Heilbehandlung, für die eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen ist, als außergewöhnliche Belastung

FG München, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 2 K 2893/98

DRsp Nr. 2001/2155

Kosten einer Heilbehandlung, für die eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen ist, als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine Heilbehandlung können auch dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn dafür eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen ist. Ein diesbezüglicher Nachweis kann auch noch im Klageverfahren erbracht werden.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Das beklagte Finanzamt führte die Einkommensteuerveranlagung im wesentlichen nach den Angaben der eingereichten Steuererklärung durch und setzte die Einkommensteuer für 1995 antragsgemäß fest, mit Ausnahme der außergewöhnlichen Belastungen. Hier berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen für medizinische Fußpflege in Höhe von 2.721,86 DM nicht.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.