FG Köln - Urteil vom 09.11.2001
10 K 9033/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 819
EFG 2002, 252

Kosten eines Rechtsreferendars für den Titel Master of Law

FG Köln, Urteil vom 09.11.2001 - Aktenzeichen 10 K 9033/98

DRsp Nr. 2002/2021

Kosten eines Rechtsreferendars für den Titel "Master of Law"

Kosten eines Rechtsreferendars für den Erwerb des Titels "Master of Law" sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen zur Erlangung des Titels "Master of Law" der Klägerin zuzurechnen und bei dieser als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig sind.

Die Klägerin war im Streitjahr 1996 als Rechtsreferendarin nichtselbständig tätig.

Sie hatte im März 1995 ihr erstes juristisches Staatsexamen bestanden. Anschließend absolvierte sie von August 1995 bis August 1996 an der American University in Washington D.C. USA ein Aufbaustudium zur Erlangung des Titels "Master of Law". Die zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Kosten ermittelten sich bei einem von der Klägerin angesetzten Umrechnungskurs von 1,50 DM pro US $ wie folgt:

1. Studiengebühren

15.360,- US $ = 23.040,- DM

2. Mietkosten

5.400,- US $ = 8.100,- DM

3. Flugkostenn

1.767,- US $ = 2.651,- DM

Summe

33.791,- DM