BFH - Beschluß vom 10.12.1999
II E 5/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; EWGRL 249/77 GG § 4 Abs. 2 ; FGO § 55 ; GKG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 737

Kostenansatz; Erinnerung

BFH, Beschluß vom 10.12.1999 - Aktenzeichen II E 5/99

DRsp Nr. 2000/2646

Kostenansatz; Erinnerung

1. Kosten die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. 2. Das Schweigen der Rechtsmittelbelehrung über die Voraussetzungen, unter denen ein in Schweden zugelassener Rechtsanwalt zur Vertretung vor dem BFH befugt ist, stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. Vorschrift dar. 3. Bei Ausländern sind an den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung keine anderen Anforderungen zu stellen an bei Inländern. 4. Ein Rechtsanwalt, der bei einem ausländischen Gericht, vor dem ausweislich der Rechtsmittelbelehrung Vertretungszwang besteht, ein Rechtsmittel einlegen will, muss damit rechnen, besondere Anforderungen erfüllen zu müssen. Er muss sich Gewissheit über die Rechtslage verschaffen. Unterlässt er dies, ist seine Unkenntnis verschuldet.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; EWGRL 249/77 GG § 4 Abs. 2 ; FGO § 55 ; GKG § 8 Abs. 1 ;

Gründe: