FG Köln - Beschluss vom 14.12.2007
10 K 5858/98
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ;

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

FG Köln, Beschluss vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 10 K 5858/98

DRsp Nr. 2008/1951

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

1. Als Streitwert für die beantragte Aufhebung eines Vorbehalts der Nachprüfung zu einem Steuerbescheid ist der Auffangwert gem. § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Das gilt auch im Fall der Erledigung der Hauptsache. 2. Ergeben sich nach Erlass eines Änderungsbescheids im Klageverfahren neue Streitpunkte, auf die der Kläger sein Klagebegehren erweitert hat, so sind die Kosten des Vorverfahrens beim Obsiegen des Klägers allein aus diesen neuen Streitpunkten nicht zu erstatten.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb war nunmehr gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Entscheidungsgründe: