BFH - Beschluss vom 09.10.2003
V B 179/03
Normen:
FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 219
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4646/02
FG München, vom 22.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4646/02

Kostenentscheidung, Beschwerde

BFH, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen V B 179/03

DRsp Nr. 2003/15289

Kostenentscheidung, Beschwerde

1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben.2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit wird ausnahmsweise dann für zulässig erachtet, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich den Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte.3. Die bloße sachliche Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung reicht dafür nicht aus.4. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht.

Normenkette:

FGO § 128 ;

Gründe:

I. Im Klageverfahren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 1997 haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darauf hat das FG durch den Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 5. August 2003 gemäß § 138 Abs. 2, § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt, weil die zum Erfolg führenden Umstände erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden seien, obwohl dies schon früher hätte geschehen können.