I. Im Klageverfahren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 1997 haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darauf hat das FG durch den Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 5. August 2003 gemäß § 138 Abs. 2, § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt, weil die zum Erfolg führenden Umstände erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden seien, obwohl dies schon früher hätte geschehen können.
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