BFH - Beschluss vom 18.12.2003
I B 137/03
Normen:
FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 530
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 162/03

Kostenentscheidung: Erledigung der Hauptsache bei Änderung eines angefochtenen Folgebescheides

BFH, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen I B 137/03

DRsp Nr. 2004/2802

Kostenentscheidung: Erledigung der Hauptsache bei Änderung eines angefochtenen Folgebescheides

Wird ein Folgebescheid angefochten und der Rechtsstreit nach Änderung des Grundlagenbescheides übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so kommt die gesetzliche Kostenregelung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht zur Anwendung, wenn der Folgebescheid lediglich deshalb geändert wird, weil der Grundlagenbescheid geändert worden ist.

Normenkette:

FGO § 138 ;

Gründe:

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits waren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufzuerlegen.