BFH - Urteil vom 29.11.2017
X K 1/16
Normen:
GVG § 198 Abs. 1, Abs. 3; FGO § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 155; ZPO § 93;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 118
BB 2018, 85
BFH/NV 2018, 378
BFHE 259, 499
BStBl II 2018, 132
DStRE 2018, 175
HFR 2018, 227
NJW 2018, 728

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des Anspruchsgegners im Verfahren der Entschädigungsklage gem. § 198 Abs. 1Zeitliche Rückwirkung einer Verzögerungsrüge

BFH, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen X K 1/16

DRsp Nr. 2018/747

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des Anspruchsgegners im Verfahren der Entschädigungsklage gem. § 198 Abs. 1 Zeitliche Rückwirkung einer Verzögerungsrüge

1. Um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. 2. Es ist kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens", wenn der Kläger auf die Ankündigung des Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben. In einem solchen Fall kann eine Verzögerungsrüge länger als nur den Regelzeitraum von sechs Monaten zurückwirken.

Tenor