Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des Anspruchsgegners im Verfahren der Entschädigungsklage gem. § 198 Abs. 1Zeitliche Rückwirkung einer Verzögerungsrüge
BFH, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen X K 1/16
DRsp Nr. 2018/747
Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des Anspruchsgegners im Verfahren der Entschädigungsklage gem. § 198 Abs. 1Zeitliche Rückwirkung einer Verzögerungsrüge
1. Um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. 2. Es ist kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens", wenn der Kläger auf die Ankündigung des Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben. In einem solchen Fall kann eine Verzögerungsrüge länger als nur den Regelzeitraum von sechs Monaten zurückwirken.
Tenor
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