BFH - Beschluss vom 17.12.2002
I R 87/00
Normen:
FGO § 138 Abs. 1, 2 § 136 Abs. 2 ;

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen I R 87/00

DRsp Nr. 2003/6474

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten des gesamten Verfahrens - auch hinsichtlich einer zurückgenommenen Anschlussrevision - einheitlich zu entscheiden. Der Streitwert der Anschlussrevision ist dem Gesamtstreitwert der Rechtssache zuzurechnen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1, 2 § 136 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat gegen den Gerichtsbescheid des Senats vom 19. März 2002, auf den inhaltlich verwiesen wird, Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 90a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2002 hat er die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) klaglos gestellt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auch die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem FA aufzuerlegen.

Soweit das FA in der Vorinstanz unterlegen war, hat es (unselbständige) Anschlussrevision eingelegt, diese aber bereits mit Schriftsatz vom 11. Juni 2001 zurückgenommen.