Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Behörde hat dem Klagebegehren entsprochen.
Der Ausspruch betreffend die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Vorverfahren im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist das der gegenwärtigen Klage vorangegangene Verwaltungsvorverfahren, hier das Einspruchsverfahren gegen den im Jahr 1997 erstmals allen Feststellungsbeteiligten vollständig bekanntgegebenen Gewinnfeststellungsbescheid 1979.
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