FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.12.2001
16 K 7371/97 F
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 483

Kostenerstattung; Vorverfahren; Einspruchsverfahren; Beschwer; Aufhebung - Kostenerstattung für Vorverfahren bei erstmalige Beschwer durch Einspruchsentscheidung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 16 K 7371/97 F

DRsp Nr. 2002/4524

Kostenerstattung; Vorverfahren; Einspruchsverfahren; Beschwer; Aufhebung - Kostenerstattung für Vorverfahren bei erstmalige Beschwer durch Einspruchsentscheidung

Ein zum Einspruchsverfahren hinzugezogener Beteiligter hat auch dann Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens, wenn er im anschließenden Klageverfahren erfolgreich die ersatzlose Aufhebung der ihn erstmals beschwerenden Einspruchsentscheidung beantragt.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Behörde hat dem Klagebegehren entsprochen.

Der Ausspruch betreffend die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Vorverfahren im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist das der gegenwärtigen Klage vorangegangene Verwaltungsvorverfahren, hier das Einspruchsverfahren gegen den im Jahr 1997 erstmals allen Feststellungsbeteiligten vollständig bekanntgegebenen Gewinnfeststellungsbescheid 1979.