FG Köln - Beschluss vom 08.11.2002
15 V 437/02
Normen:
FGO § 138 ; GKG § 11 ; Kostenverzeichnis Nr. 3110; FGO § 137 S 2 ;

Kostenlast bei unzulässigen AdV-Anträgen nach Hauptsacheerledigung oder Antragsrücknahme

FG Köln, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 15 V 437/02

DRsp Nr. 2003/6632

Kostenlast bei unzulässigen AdV-Anträgen nach Hauptsacheerledigung oder Antragsrücknahme

1. Erteilt das FA eine unrichtige Auskunft über den verfahrensrechtlich zulässigen Weg einer Aussetzung der Vollziehung, hat das FA nach einer Erledigung des Rechtsschutzes in der Hauptsache die Kosten des gerichtlichen Antragsverfahrens trotz Unzulässigkeit des Aussetzungsantrags gem. §§ 138 Abs. 1, 137 Satz 2 FGO zu tragen. 2. Die Rücknahme eines bei Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht gerichtskostenfrei. Eine entsprechende Anwendung von Nr. 3110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 GKG) scheidet aus.

Normenkette:

FGO § 138 ; GKG § 11 ; Kostenverzeichnis Nr. 3110; FGO § 137 S 2 ;

Tatbestand:

I.