FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.12.2004
10 K 290/03
Normen:
FGO § 138 Abs. 2 S. 2 § 138 Abs. 1 § 137 S. 2 ; EStG § 7 Abs. 5 § 7 Abs. 5a § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 720

Kostentragungspflicht des Klägers trotz Abhilfebescheids und übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache im Klageverfahren bei erstmaligem Nachweis der Voraussetzungen für die degressive Gebäudeabschreibung; Einkommensteuer 2001

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 10 K 290/03

DRsp Nr. 2005/4796

Kostentragungspflicht des Klägers trotz Abhilfebescheids und übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache im Klageverfahren bei erstmaligem Nachweis der Voraussetzungen für die degressive Gebäudeabschreibung; Einkommensteuer 2001

1. Haben die Kläger (erst) im Klageverfahren betreffend das Jahr nach der Anschaffung der Immobilie beweiskräftige Unterlagen wie Mietvertrag und Bestätigung des Bauträgers vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass das streitgegenständliche Objekt (Teileigentum) bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 5a EStG angeschafft wurde und ihnen die degressive Absetzung für Abnutzung zusteht, hat das FA anschließend einen Abhilfebescheid erlassen und wurde der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist es ermessensgerecht, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.