BFH vom 30.08.1996
I R 15/96

Kostenverteilung bei nachgereichten Steuererklärungen

BFH, vom 30.08.1996 - Aktenzeichen I R 15/96

DRsp Nr. 1997/8172

Kostenverteilung bei nachgereichten Steuererklärungen

Dem Kläger sind regelmäßig die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Finanzamt Schätzungsbescheide nach Einreichung der Steuererklärungen im Klageverfahren ändert. Ausnahme: Die Schätzung hat sich nicht in vertretbaren Grenzen gehalten.

Für die Praxis:

Seit dem 1.1.1996 kann das FG Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Finanzamt nach § 364 b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden (§ 76 Abs. 3 FGO).