Seit dem 1.1.1996 kann das FG Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Finanzamt nach § 364 b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden (§ 76 Abs. 3 FGO).
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