FG München - Urteil vom 29.09.1999
4 K 3782/97
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 ; KraftStG § 3 ; KraftStG § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 514

Kraftfahrzeugsteuer: Kleintraktor als LKW

FG München, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 3782/97

DRsp Nr. 2001/2203

Kraftfahrzeugsteuer: Kleintraktor als LKW

1. Ein Fahrzeug ist nur dann eine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts, wenn es nach seiner Bauart und Ausstattung nicht der Beförderung von Personen und Gütern, sondern der Fortbewegung von Lasten durch Zug zu dienen geeignet und bestimmt ist. 2. Ein "Kleintraktor", dessen Einsatz insbesondere als landwirtschaftliche Zugmaschine nicht mehr unüblich ist und dessen Verwendungszweck (ohne Zusatzgeräte) sich im Wesentlichen im Ziehen kleinerer Lasten erschöpft, kann als Zugmaschine (zugmaschinentypisches Kraftfahrzeug) zu besteuern sein.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 ; KraftStG § 3 ; KraftStG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug als Pkw oder als Zugmaschine zu besteuern ist.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20.08.1997, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze einschließlich Anlagen und Fotografien Bezug genommen.

Die technischen Daten des Kfz ergeben sich aus den Kfz-Zulassungspapieren (Bl. 7, 8 FG-Akte) wie folgt:

-

Leistung

12

kW

-

Hubraum

246

cbm

-

Maße u. a.

Länge

2060

mm

Breite

1190

mm

-

Leergewicht

340

kg

-

zu. Gesamtgewicht

395

kg

-

Achsen

2

(angetrieben)

-

Anhängelast

mit Bremse

560

kg

ohne Bremse

250

kg

-

Sitzplätze

1

Das Finanzamt besteuerte das Kfz zunächst ab dem 03.09.1993 als Zugmaschine nach dem zulässigen Gesamtgewicht.