I.
Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug als Pkw oder als Zugmaschine zu besteuern ist.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20.08.1997, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze einschließlich Anlagen und Fotografien Bezug genommen.
Die technischen Daten des Kfz ergeben sich aus den Kfz-Zulassungspapieren (Bl. 7, 8 FG-Akte) wie folgt:
-
Leistung
12
kW
-
Hubraum
246
cbm
-
Maße u. a.
Länge
2060
mm
Breite
1190
mm
-
Leergewicht
340
kg
-
zu. Gesamtgewicht
395
kg
-
Achsen
2
(angetrieben)
-
Anhängelast
mit Bremse
560
kg
ohne Bremse
250
kg
-
Sitzplätze
1
Das Finanzamt besteuerte das Kfz zunächst ab dem 03.09.1993 als Zugmaschine nach dem zulässigen Gesamtgewicht.
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