FG München - Urteil vom 10.11.1999
4 K 4563/98
Normen:
KraftStG § 8 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung als Pkw oder Lkw; rückwirkende Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung

FG München, Urteil vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 4563/98

DRsp Nr. 2001/2183

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung als Pkw oder Lkw; rückwirkende Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung

1. Die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kfz als Lkw ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend. 2. Entscheidend für die Abgrenzung von Pkw und Lkw ist in der Regel die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) und nicht die subjektive Verwendung des Fahrzeugs. 3. Für die Beurteilung der Bauart (= "Gesamtbild") kommt es entscheidend zum einen auf die allgemeine Konzeption des Herstellers, zum anderen auf das äußere Erscheinungsbild an. 4. Eine rückwirkende Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Festsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist in den Fällen möglich, in denen das Kfz auf den Halter nach dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt war zumindest im OFD-Bereich München das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs und die Herstellerkonzeption für die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung von Kraftfahrzeugen rechtserheblich. 5. Angesichts des Massenverfahrens liegt ein Ermittlungsfehler des FA nur noch in Ausnahmefällen vor, z.B. wenn das Fahrzeug beim gleichen FA ohne Halterwechsel bereits früher als Pkw besteuert worden war. Dies gilt dann sogar, wenn ein Halterwechsel unter gleichem Kennzeichen erfolgte, sofern das Fahrzeug vorher als Pkw eingestuft war.

Normenkette:

KraftStG § 8 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;