Die Klägerin ist eine Steuerberaterkammer, die Beklagte eine Kreishandwerkerschaft. Die Beklagte unterhält eine Handwerkerbuchstelle, die für die Mitglieder der ihr angeschlossenen Handwerksinnungen u.a. Hilfe in Steuersachen leistet. Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang Kreishandwerkerschaften zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte verstoße in wettbewerbswidriger Weise gegen § 5 Satz 2 StBerG i.V. mit § 4 Nr. 3 StBerG, da sie den Innungsmitgliedern sachlich unbeschränkt Hilfe in Steuersachen leiste. Sie hat sich insoweit auf ein von ihr auszugsweise vorgelegtes "Rundschreiben" (Anlage K 1) sowie ein von ihr in der Berufungsinstanz weiter vorgelegtes Werbeschreiben der Handwerkerbuchstelle (Anlage K 13) berufen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte dürfe nur hinsichtlich des die gewerblichen Interessen der Handwerker betreffenden Bereichs steuerlich tätig werden.
Die Klägerin hat beantragt,
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