BGH - Urteil vom 12.07.1990
I ZR 278/88
Normen:
HdwO § 87 Nr. 3; StBerG § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2068
BGHR HdwO § 87 Nr. 3 Buchstelle 1
BGHR StBerG § 5 Abs. 1 Satz 2 Kreishandwerkerschaft 1
BGHR UWG, Erstbegehungsgefahr 1
BRAK-Mitt 1990, 256
BRAKMitt 1991, 256
DStR 1991, 168
EBE/BGH 1990, 319
MDR 1991, 221
NJW 1991, 1759
NVwZ 1991, 300
WM 1990, 1839
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Kreishandwerkerschaft II; Befugnis der Kreishandwerkerschaft zur Hilfeleistung in Steuersachen

BGH, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen I ZR 278/88

DRsp Nr. 1996/8437

"Kreishandwerkerschaft II"; Befugnis der Kreishandwerkerschaft zur Hilfeleistung in Steuersachen

»Eine Kreishandwerkerschaft ist zur Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber den Mitgliedern der ihr angeschlossenen Handwerksinnungen nur insoweit befugt, als die Hilfeleistung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Handwerksbetrieb steht.«

Normenkette:

HdwO § 87 Nr. 3; StBerG § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Steuerberaterkammer, die Beklagte eine Kreishandwerkerschaft. Die Beklagte unterhält eine Handwerkerbuchstelle, die für die Mitglieder der ihr angeschlossenen Handwerksinnungen u.a. Hilfe in Steuersachen leistet. Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang Kreishandwerkerschaften zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte verstoße in wettbewerbswidriger Weise gegen § 5 Satz 2 StBerG i.V. mit § 4 Nr. 3 StBerG, da sie den Innungsmitgliedern sachlich unbeschränkt Hilfe in Steuersachen leiste. Sie hat sich insoweit auf ein von ihr auszugsweise vorgelegtes "Rundschreiben" (Anlage K 1) sowie ein von ihr in der Berufungsinstanz weiter vorgelegtes Werbeschreiben der Handwerkerbuchstelle (Anlage K 13) berufen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte dürfe nur hinsichtlich des die gewerblichen Interessen der Handwerker betreffenden Bereichs steuerlich tätig werden.

Die Klägerin hat beantragt,