BFH - Beschluss vom 22.11.2007
XI B 15/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 370
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3442/06

Künstlerische Tätigkeit; Moderatorin eines TV-Verkaufssenders

BFH, Beschluss vom 22.11.2007 - Aktenzeichen XI B 15/07

DRsp Nr. 2008/773

Künstlerische Tätigkeit; Moderatorin eines TV-Verkaufssenders

1. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. 2. Allein der Umstand, dass der BFH über einen genau vergleichbaren Sachverhalt bislang vom BFH nicht entschieden, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. 3. Die Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit erfordert vor allem im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere Sachkunde. Das FG muss sich diese verschaffen, sofern es sie nicht in dem konkret erforderlichen Maße selbst besitzt. 4. Holt das FG in einem solchen Fall kein Sachverständigengutachten ein, muss das für die Verfahrensbeteiligten erkennbar sein. Die besondere Sachkunde muss dann in den Urteilsgründen nachprüfbar dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.