FG Düsseldorf - Beschluss vom 02.12.2009
4 Ko 3866/09 KF
Normen:
VV RVG Nr. 2300; VV RVG Nr. 2301; RVG § 15 Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 593

Kürzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 RVG-VV; Verwaltungsverfahren; Gebührenrechtliche Identität; Unterschiedliche Verwaltungsakten; Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang

FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 4 Ko 3866/09 KF

DRsp Nr. 2010/6675

Kürzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 RVG -VV; Verwaltungsverfahren; Gebührenrechtliche Identität; Unterschiedliche Verwaltungsakten; Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang

1. Die Kürzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG setzt nicht voraus, dass das vorausgegangene Verwaltungsverfahren und das Vorverfahren denselben Verwaltungsakt betreffen. 2. Ausreichend ist vielmehr, dass der sachliche, personelle und zeitliche Zusammenhang so eng ist, dass es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt. 3. Die abweichende rechtliche Bewertung eines identischen Sachverhalts in zwei aufeinanderfolgenden Verwaltungsakten löst den sachlichen Zusammenhang nicht. 4. Der zeitliche Zusammenhang ist gewahrt, wenn die Zwei-Jahres-Frist des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG noch nicht überschritten ist.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

VV RVG Nr. 2300; VV RVG Nr. 2301; RVG § 15 Abs. 5 Satz 2;

Gründe

I.