I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2001 erzielte die Klägerin sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 12 000 DM und der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 104 592 DM. Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung hat der Kläger nicht erworben.
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