BFH - Urteil vom 03.12.2003
XI R 11/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 36
BB 2004, 762
BFH/NV 2004, 701
BFHE 204, 461
BStBl II 2004, 709
DB 2004, 737
DStR 2004, 596
GmbHR 2004, 1289
NJW 2004, 1895
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3670/02

Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei Ehegatten

BFH, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen XI R 11/03

DRsp Nr. 2004/4468

Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei Ehegatten

»Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist in die Bemessungsgrundlage "Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2001 erzielte die Klägerin sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 12 000 DM und der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 104 592 DM. Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung hat der Kläger nicht erworben.