FG Hamburg - Urteil vom 23.10.2003
V 18/99
Normen:
EigZulG § 7 S. 3 ; EStG § 7b ;

Kürzungsvolumen im Sinne des § 7 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz

FG Hamburg, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen V 18/99

DRsp Nr. 2004/3322

Kürzungsvolumen im Sinne des § 7 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz

Für die Folgeobjektregelung des § 7 EigZulG kommen als Erstobjekte u.a. Eigentumswohnungen in Betracht, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen hat, die ihm jedoch nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzurechnen waren. Dies ist regelmäßig bei Veräußerung oder unentgeltlicher Übertragung des Objekts der Fall. Die bloße Aufgabe der eigenen Wohnnutzung und die Vermietung des Objekts zu Wohnzwecken reichen hierfür nicht aus, da die Anspruchsberechtigung und Zurechnung des Objekts hierdurch nicht berührt werden.

Normenkette:

EigZulG § 7 S. 3 ; EStG § 7b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eine Steuerbegünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz für eine im Streitjahr erworbene Wohnung als Folgeobjekt in Anspruch nehmen kann.

Im Jahre 1985 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung in X-Straße, Hamburg - Objekt A -. Für diese Wohnung wurden ihr für die Jahre 1985 bis 1989 antragsgemäß erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG von jährlich 5% der Anschaffungskosten (4.379 DM für 1987) gewährt.