BFH - Beschluss vom 22.12.2003
VII B 358/02
Normen:
FGO § 53 Abs. 2 § 91 Abs. 2 ; ZPO § 174 Abs. 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 531
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3743/99

Ladung an Anwalt per Telefax; neues Zustellungsrecht

BFH, Beschluss vom 22.12.2003 - Aktenzeichen VII B 358/02

DRsp Nr. 2004/2307

Ladung an Anwalt per Telefax; neues Zustellungsrecht

1. Nach den seit 1.7.2002 geltenden neuen Zustellungsvorschriften der §§ 166 bis 195 ZPO i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 ZustRG kann einem Anwalt ein Schriftstück wie die Ladung gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Die Zustellung kann auch durch Telekopie bewirkt werden.2. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, welches durch Telekopie an das Gericht zurückgesandt werden kann.3. Enthält die Erstladung zum Termin den Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, bedarf es dieses (erneuten) Hinweises bei einer bloßen Umladung nicht.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2 § 91 Abs. 2 ; ZPO § 174 Abs. 1, 2, 4 ;

Gründe: