BFH - Beschluß vom 25.11.1997
VII B 188/97
Normen:
AO (1977) § 284 Abs. 5, 7 ; FGO §§ 69, 114 ;
Fundstellen:
BB 1998, 310
BFH/NV 1998, 635
BFHE 184, 248
BStBl II 1998, 227
NJW 1998, 1736
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

BFH, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen VII B 188/97

DRsp Nr. 1998/1658

Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

» 1. Bestreitet die Finanzbehörde die aufschiebende Wirkung des Einspruchs des Vollstreckungsschuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, kommt für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung in Betracht. 2. Nach der Neufassung des § 284 Abs. 5 AO 1977 durch das StMBG ist die aufschiebende Wirkung des fristgerecht eingelegten Einspruchs (1.) nur noch davon abhängig, daß der Einspruch begründet worden ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 284 Abs. 5, 7 ; FGO §§ 69, 114 ;

Gründe:

I.