FG Niedersachsen - Urteil vom 11.12.2001
7 K 145/01
Normen:
EStG § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStDV § 8b Satz 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 711

Landwirt; Rumpfwirtschaftsjahr; Wechsel der Gewinnermittlungsart - Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres eines Landwirts

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 7 K 145/01

DRsp Nr. 2003/5639

Landwirt; Rumpfwirtschaftsjahr; Wechsel der Gewinnermittlungsart - Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres eines Landwirts

1. Sind die Voraussetzungen des § 8b Satz 2 Nr. 1 und 2 EStDV nicht gegeben, darf ein Land- und Forstwirt kein Rumpfwirtschaftsjahr bilden. 2. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nur zu Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig.

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStDV § 8b Satz 2 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung der Streitjahre um die Frage, ob der Kläger in 1996 berechtigt war, ein Rumpfwirtschaftjahr zu bilden.

Der Kläger ist bilanzierender Landwirt und betrieb eine Baumschule als Einzelunternehmen. Mit Pachtvertrag vom 25. September 1996 verpachtete der Kläger seinen gesamten Betrieb an die Firma OHG. Der Beginn der Verpachtung wurde auf den 1. Oktober 1996 festgelegt. Die Einnahmen aus der Verpachtung erklärte der Kläger weiter als land- und forstwirtschaftliche Einnahmen.

Seinen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft für 1996 ermittelte er wie folgt: Für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 setzte er einen anteiligen Gewinn i.H.v. 137.600 DM an. Für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 bildete er bis zur Verpachtung ein Rumpfwirtschaftsjahr und ermittelte einen Verlust i.H.v. 247.923 DM.